Satzung des Heimatvereins Altenberge e.V.

 

I.

Name und Sitz

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Altenberge e.V.". Sitz des Vereins ist 48341 Altenberge, Kreis Steinfurt.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatforschung und der Heimatkunde, der Kulturpflege und der Jugendpflege. Der Heimatverein strebt an, die Verbundenheit der Mitbürger, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, mit ihrer Heimat zu stärken. Der Verein will durch seine vielfältigen Aufgaben dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und Familien zu erhalten oder zu schaffen. Er tritt für eine Kinder- und familienfreundliche Umwelt ein.

 

Er stellt sich zur Aufgabe:

die Natur- und Landschaftspflege,

die Ortsbild- und Denkmalpflege,

die Archiv- und Schrifttumspflege,

die Kultur- & Brauchtumspflege

der Kinder- und Jugendförderung

Konzerte, Seminare, sowie

die Pflege des bürgerschaftlichen Engagements.

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung von Archiven, Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Satzungszweckes, Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen, Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, Kinder- und Jugendprojekte, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, die Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

 

(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Altenberge sowie sein Umland.

 

§ 3

GEMEINNÜTZIGKEIT

 

Der Heimatverein Altenberge e.V. legt Wert auf eine gute Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen und Gruppen der Bevölkerung. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Heimatverein Altenberge e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist Mitglied des Kreisheimatvereins Steinfurt und des Westfälischen Heimatbundes in Münster.

 

II.

 

§ 4

MITGLIEDSCHAFT

 

Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der geltenden Satzung erworben. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

 

§ 5

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod der natürlichen Person oder durch Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen,

b) durch Kündigung,

c) durch Ausschluss.

 

Die Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen. Sie ist rechtskräftig, wenn sie bis zum 3. Werktag des Monats Oktober schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingeht.

 

Vereinsmitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die satzungsgemäßen Vereinsinteressen vorsätzlich verstoßen haben. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 - Stimmenmehrheit des gesamten Vereinsvorstandes.

Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch des Betroffenen an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmen endgültig über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses.

  

§ 6

BEITRÄGE UND SPENDEN

 

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes festgesetzt.

 

 

III.

ORGANE DES VEREINS

 

§ 7

 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung

In allen Organen des Vereins ist Wiederwahl zulässig.

 

§ 8

DER VORSTAND

 

Der Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden

2. dem zweiten Vorsitzenden

3. dem ersten Schriftführer

4. dem zweiten Schriftführer

5. dem ersten Kassierer

6. dem zweiten Kassierer

7. den Beisitzern

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Von der Mitgliederversammlung werden bis zu 12 Beisitzer mit einfacher Mehrheit in den Vorstand gewählt.

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt, wobei jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für die nächsten vier Jahre gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder zu 1., 4., und 5. werden gemeinsam gewählt, ebenso die zu 2., 3., und 6.

Von der Anzahl der Vorstandsmitglieder zu 7. wird jeweils die Hälfte gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese die Wahl angenommen haben.

 

 

 

§ 9

 

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, erster Schriftführer und erster Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch den zweiten Vorsitzenden mit dem ersten Schriftführer oder dem ersten Kassierer, geführt.

 

§ 10

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.

 

§ 11

 

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Vorstandssitzungen sind von dem ersten Vorsitzenden des Vereins oder vom zweiten Vorsitzenden einzuberufen, sobald dies erforderlich erscheint. Eine Vorstandssitzung ist auch auf schriftlichen Antrag von 25 % der Vorstandsmitglieder hin einzuberufen.

 

Die Einladungen sollen schriftlich erfolgen; fernmündlich oder per elektronischer Post erfolgen. Über die Ergebnisse der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

 

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

§ 12

 

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung soll bis zum 31. März des Jahres einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

1. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses und

2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder

 

 

§ 13

 

Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.

 

§ 14

 

Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

2. Entgegennahme des Kassenberichtes

3. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

6. Festsetzung der Beiträge

7. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

9. Bildung von Fachgruppen

10. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§ 15

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt.

 

§ 16

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes in dieser Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich

1. bei Satzungsänderungen

2. bei Beschlussfassungen über die Änderung des Vereinszweckes

3. bei Beitragsfestsetzungen

4. bei Ausschluss von Mitgliedern

5. bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder diesen Antrag unterstützen.

 

§ 17

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 18

 

Zur Erledigung einzelner Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Fachgruppen bilden. Diese wählen entsprechend § 8 dieser Satzung aus ihren Reihen ihren jeweiligen Leiter, der als Beisitzer dem Vorstand angehört. Gehört der Fachgruppenleiter kraft einer anderen vorangegangenen Wahl bereits dem Vorstand an, so wählen die Fachgruppen aus ihren Reihen ein anderes Mitglied an seiner Stelle als Beisitzer in den Vorstand.

 

Weitere Ämterhäufung ist nicht zulässig.

 

Die Mitarbeit in den Fachgruppen steht jedem Vereinsmitglied offen. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nötig erscheinende Fachgruppen berufen, deren kommissarische Leiter je einen Sitz, aber keine Stimme im Vorstand haben.

 

 

 

IV.

SICHERUNG DER GEMEINNÜTZIGKEIT

 

§ 19

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenberge, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

KASSENPRÜFUNG

 

§ 20

 

Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis vortragen.

 

V.

GESCHÄFTSJAHR

 

§ 21

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

INKRAFTTRETEN

 

§ 22

 

Diese Satzung ist am 24. März 2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Mit dem Tage der Eintragung tritt die bisherige Satzung vom 25.03.2022 außer Kraft und die vorstehende in Kraft.

 

48341 Altenberge, den 24. März 2023

 

 

 

DER VORSTAND:

 

 

 

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzender

 

1. Kassierer

 

2. Kassierer

 

1. Schriftführer

 

2. Schriftführer

 

Beisitzer